Gerichtsurteile
Bundessozialgericht zum Elterngeld
Freie Steuerklassenwahl
25.06.2009
Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes ihre Steuerklasse
wechseln, um so das Elterngeld nach der Geburt zu erhöhen. Dies hielten
die Elterngeldstellen bislang für Rechtsmissbrauch. Das
Bundessozialgericht entschied nun zugunsten von Ehepaaren. Alle
Betroffenen können eine Elterngeld-Nachzahlung beantragen.
Mehr Nettolohn vor Geburt gleich mehr Elterngeld danach
Der Hintergrund des Streits zwischen den Elterngeldstellen und
Ehepaaren ist: In der Vergangenheit kam es zwischen Ehepaaren und den
Elterngeldstellen immer dann zum Streit, wenn die arbeitende Ehefrau
während der Schwangerschaft von den Steuerklassen V oder IV in die
Klasse III gewechselt ist. Der Wechsel wird auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen. Der Arbeitgeber zieht dann weniger Steuern vom Gehalt ab,
so dass der Nettolohn der Ehefrau steigt. Da sich das Elterngeld
grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Nettolohn in den letzten
zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet, bedeutet
ein Steuerklassenwechsel für die Ehefrau nach der Geburt ein höheres
Elterngeld. Durch einen solchen Steuerklassenwechsel vor der Geburt
kann eine Mutter je nach Verdienst ihren Elterngeldanspruch um mehr als
1 000 Euro erhöhen.
Nachzahlungen für alle Betroffenen
Das Bundessozialgericht hatte nun über zwei Verfahren zu entscheiden.
In beiden Fällen hatten verheiratete Frauen geben das Bundesland Bayern
geklagt. Eine Frau war während ihrer Schwangerschaft von der
Steuerklasse IV in die Klasse III gewechselt, die andere von der V in
die III. Die Elterngeldstellen hatten den Steuerklassenwechsel bei der
Berechnung des Elterngeldes ignoriert und den Frauen weniger Elterngeld
als erwartetet ausgezahlt. Dagegen klagten die betroffenen Frauen. Die
Richter gaben ihnen recht.
Tipp: Besonders positiv an dem Urteil: Es profitieren davon nicht nur
die beiden Klägerinnen, sondern alle, die vor der Geburt die
Steuerklasse gewechselt hatten und deren Steuerklassenwechsel im
Elterngeldbescheid ignoriert wurde. Die Nachzahlung kommt aber nicht
automatisch. Soweit Sie davon betroffen sind, müssen Sie Ihre
Elterngeldstelle anschreiben. Nehmen Sie dabei Bezug auf das Urteil des
Bundessozialgerichts - Aktenzeichen siehe unten - und beantragen Sie
eine Überprüfung des Elterngeldbescheids gemäß Paragraf 44
Sozialgesetzbuch X.
So wechseln Sie die Steuerklasse
Ob der Gesetzgeber jetzt aktiv wird und den Steuerklassen-Trick
verbietet bleibt abzuwarten. Solange das aber nicht der Fall ist,
können Ehepaare die Steuerklasse wechseln, um möglichst viel Elterngeld
herausholen zu können. Weil sich nach der Geburt meist die Frauen um
die Kinder kümmern und für ein Jahr Elterngeld beziehen, lohnt es sich
für sie spätestens 13 Monate vor der Geburt in die Steuerklasse III zu
wechseln. Arbeitnehmer können einen Steuerklassenwechsel mindestens
einmal im Jahr ohne besonderen Grund bis zum 30. November des
jeweiligen Jahres bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung beantragen.
Für den Antrag muss auch die Lohnsteuerkarte des Ehemannes vorgelegt
werden. Kommt die Ehefrau in die Steuerklasse III, muss der Ehemann in
die V. Dadurch bleibt für ihn monatlich zwar weniger Nettolohn. Am Ende
des Jahres kann das Ehepaar die zu viel gezahlten Steuern aber über die
Steuererklärung wieder zurückholen.
Aktenzeichen: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R.
26.06.2009 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten.
