Spende
Sie können den Landesverband NRW unterstützen
Spenden kommen an!
Haben Sie Möglichkeiten den Landesverband NRW durch eine Überweisung zu unterstützen?
Familien-Partei, LV-NRW
Sparkasse Minden-Lübbecke
BLZ 490 501 01
Konto 4010 5371
Vielen Dank!
Geben Sie bitte bei der Überweisung Ihren Namen und Anschrift an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können.
Steuerliche Abzugsmöglichkeiten Ihrer Spende:
Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende
Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und
Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:
1. Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche
Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können
3.300,00 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,00 € jährlich
steuerlich geltend gemacht werden.
Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,00 €/3.300,00 €
nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des
zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden.
Weitere 1.650,00 €/3.300,00 € werden nach § 10 b EStG steuermindernd
als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien
werden zusammengerechnet.
Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person
(z.B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als
Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der
Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co.
KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der
Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese
Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und
gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die
steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen
Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer
1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz
(KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare
Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu
beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 %
Körperschaftsteuer zu zahlen.
Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die Familien-Partei Deutschlands
oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem
Kalenderjahr 10.000,00 € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Spenders/Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der
Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache
veröffentlicht wird, zu verzeichnen.
Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall
50.000,00 € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich
anzuzeigen.
